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   BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93   

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BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93 (https://dejure.org/1994,29256)
BAG, Entscheidung vom 10.08.1994 - 7 AZR 826/93 (https://dejure.org/1994,29256)
BAG, Entscheidung vom 10. August 1994 - 7 AZR 826/93 (https://dejure.org/1994,29256)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, so liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb objektiv mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor mit der Folge, daß sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen kann (statt vieler Senatsurteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    cc) Auch Befristungen für sog. Nebentätigkeiten sind nur dann sachgerecht, wenn verständige und verantwortungsbewußte Parteien eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbaren würden ( BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe; Senatsurteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    So hat der Senat in den Entscheidungen vom 18. August 1982 und 13. Februar 1985 (7 AZR 353/80 und 345/82 - beide n.v.) ebenso wie in der Entscheidung vom 4. April 1990 (7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen mit Studenten für zulässig erachtet, weil die Befristung den Studenten jeweils die Möglichkeit gab, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses miteinander zu vereinbaren.

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    Es hat im Urteil vom 14. Januar 1982 ( BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) eingehend dargestellt, daß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht schon immer deshalb sachlich begründet ist, weil der Arbeitnehmer nur wenige Stunden in der Woche arbeitet und deshalb angeblich weniger schutzbedürftig ist.

    Ein vernünftiger, verantwortungsbewußt denkender Arbeitgeber schließt in einem solchen Falle einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit und kündigt ihn, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden (BAG Urteil vom 14. Januar 1982, BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (seit Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB grundsätzlich möglich.

    cc) Auch Befristungen für sog. Nebentätigkeiten sind nur dann sachgerecht, wenn verständige und verantwortungsbewußte Parteien eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbaren würden ( BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe; Senatsurteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 16.12.1957 - 3 AZR 92/55

    Lehrbeauftragte an Hochschulen - Lehrbeauftragte an hochschulähnlichen Instituten

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, daß die von einer Hochschule auf jeweils ein Semester befristete Erteilung des Lehrauftrags an einen Rechtsanwalt rechtswirksam sei und dies u.a. damit begründet, der Lehrauftrag werde regelmäßig als Nebenbeschäftigung ausgeübt und der Lehrbeauftragte sei daher meistens auf die Lehrauftragsvergütung nicht angewiesen ( BAG Urteil vom 16. Dezember 1957 - 3 AZR 92/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    So hat der Senat in den Entscheidungen vom 18. August 1982 und 13. Februar 1985 (7 AZR 353/80 und 345/82 - beide n.v.) ebenso wie in der Entscheidung vom 4. April 1990 (7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen mit Studenten für zulässig erachtet, weil die Befristung den Studenten jeweils die Möglichkeit gab, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses miteinander zu vereinbaren.
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    Soll die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf diesen Sachgrund gestützt werden, hängt die Wirksamkeit der Befristung von der voraussichtlichen künftigen Entwicklung ab, deren Beurteilung dem Arbeitgeber obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Urteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe) ist bei mehreren hintereinander gereihten Arbeitsverhältnissen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen.
  • LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Studentischer Botendienst eines Flughafens

    Insoweit folgt die Berufungskammer den Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 und 7 AZR 826/93.
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